Vereinssatzung des Fanclubs „1.FCN Fanclub Max Morlock“

(1. Version – Oktober 2013)

 

1. Name und Sitz des Vereins

1) Der Verein trägt den Namen „1.FCN Fanclub Max Morlock“ und wurde am 31.10.2013 gegründet.

2) Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Nürnberg.

3) Der Verein wird/ist offizieller Fanclub des 1.FC Nürnberg

4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

2. Zweck und Auftrag des Vereins

Der Verein dient dazu, den 1. FC Nürnberg aktiv bei Auswärts- sowie bei Heimspielen zu unterstützen, d.h. für die Organisation von Auswärtsfahrten und dem Bestellen von Eintrittskarten sowohl für Auswärts- als auch für Heimspiele.

 

3. Erwerb der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden, der Jahresbeitrag, der im Paragraph 7 geregelt wird, wird sofort bar entrichtet oder umgehend (innerhalb 5 Werktagen) auf das Konto des Fanclubs überwiesen. Besteht eine Einzugsermächtigung, wird dieser Betrag abgebucht. Die Mitglieder haben dazu mit der Unterschrift auf dem Mitgliedsantrag ihre Erlaubnis erteilt.

2) eine Person kann auch zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden, sofern dies die

Vorstandschaft mehrheitlich bestimmt. Ein Ehrenmitglied ist von der Begleichung des

Jahresbeitrages freigestellt.

3) die Mitgliedschaft beginnt am Tage des Geldeingangs.

4) die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar

 

4. Rechte der Mitglieder

Mitglieder haben das Recht,

1) an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sofern noch Plätze/Karten verfügbar sind. Ein Anspruch auf Mitnahme zu einer Auswärtsfahrt besteht ausdrücklich nicht, die Reihenfolge der Mitnahme erfolgt nach Eingang der Bezahlung. Die Mitglieder werden rechtzeitig über die von diesem Fanclub genutzten Internetplattformen sowie das interne Forum auf der Homepage, von anstehenden Fahrten Informiert.

2) pro Fahrt eine Ermäßigung auf den Fahrtpreis im Vergleich zu Nichtmitgliedern zu erhalten

3) bei Mitglieder- und Jahreshauptversammlungen gleiches Stimm- und Sitzrecht

auszuüben, sofern Sie 18 Jahre alt und 6 Monate Vereinsmitglied sind.

 

5. Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben die Pflicht,

1) das Interesse und die Bestrebungen des Vereins gemäß der Satzung und der OFCN

Vereinbarung, nach Kräften zu unterstützen und in allen Teilen zu beachten sowie den

Beschlüssen der Vorstandschaft nicht wider zu handeln.

2) der Vorstandschaft kurzfristig die Änderung der persönlichen Daten

(Wohnort; Telefonnummer; Email-Adresse; Handynummer; etc.) schriftlich per Brief oder Email mitzuteilen, um so einen reibungslosen Ablauf des Informationsflusses bei Mitteilungen und Wahlen etc. zu gewährleisten.

3) vorab eine Anzahlung zu leisten, sobald sie eine Auswärtsfahrt buchen bzw. reservieren. Dies kann durch Überweisung auf das Fanclubkonto oder durch Auftrag per Einzugsermächtigung geschehen. Eine Rückerstattung der Anzahlung erfolgt nur wenn der Platz im Bus und die Karte anderweitig verkauft werden konnte.

 

6. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch

1) Nichtbezahlung des Beitrages, wenn dieser nach schriftlicher Mahnung (per Brief/Mail/SMS) durch die Vorstandschaft nicht binnen 1 Monat entrichtet wurde. Die Beitragszahlungspflicht erlischt zum Zeitpunkt der schriftlichen Ausschlussmitteilung.

2) schriftliches Austrittsgesuch (Brief/Mail), der an die Vorstandschaft zu richten ist.

3) Üble Nachrede gegenüber dem Verein an sich, der Vorstandschaft sowie alle anderen Mitglieder, sofern diese zur Kenntnis gelangt und keine schriftliche Entschuldigung erfolgt.

4) Grobes und wiederholtes Verstoßen gegen die Satzung und der OFCN-Vereinbarung.

5) Tod des Mitglieds

Bei 3) und 4) genügt die schriftliche Bestätigung der Mehrheit der Vorstandschaft, um ein

Erlöschen der Mitgliedschaft zu erwirken.

 

7. Beitragsordnung

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Jahresbeitrag für Mitglieder unter 18 Jahren, Behinderten und Rentnern liegt bei 2/3 des Beitrages für Mitglieder über 18 Jahren. Mitglieder bis 14 Jahre werden kostenfrei geführt.

 

8. Verwendung von Mitgliedsbeiträgen und erwirtschafteten Gewinnen

1) die Mitgliedsbeiträge und Gewinne werden verwendet zur Begleichung der laufenden Kosten, z. B. Kontoführungsgebühren, Pflege der Homepage, Porto, SMS-Mitteilungen, Fanclub-Handy, Logoentwürfe für Fanartikel, Marketing, Mitgliedsausweise, sonstigem Verwaltungsaufwand.

2) Die Personen, die die Fahrt vorbereiten, organisieren und leiten, erhalten einen von der

Vorstandschaft festgelegten Nachlass.

 

9. Vereinsorgane

Die Vereinsorgane gliedern sich wie folgt:

1) der Vorstand

2) der erweiterte Vorstand (4 Beisitzer)

3) die Mitglieder an einer Hauptversammlung, die im 2-Jahres-Rhythmus einberufen wird

 

10. Vorstand

Der Vorstand besteht aus

1) dem 1. Vorstand,

2) dem 2. Vorstand, der den 1. Vorstand unterstützt und vertritt

3) dem Kassier

4) dem Schriftführer, der sämtliche Versammlungsabläufe protokolliert

 

11. Die Beisitzer

1) Es werden 4 Beisitzer / innen, zur Unterstützung und Planung von Busorganisation, Mitgliederverwaltung, Marketing etc., durch die Vorstandschaft berufen

2) Die Beisitzer erhalten Mitspracherecht sowie eine gemeinsame Stimme bei Entscheidungen der Vorstandschaft

3) Aufgaben:

a) Beisitzer / innen haben die Aufgabe die Vorstandschaft bei ihrer Arbeit zu unterstützen.
b) Aufgaben werden von der Vorstandschaft zugewiesen.
c)
Beisitzer / innen, die ihren Aufgaben nicht nachkommen, können von der erweiterten

Vorstandschaft mit absoluter Mehrheit ihres Amtes enthoben werden und werden von der

Vorstandschaft neu bestimmt.

 

12. Wahlen Abstimmungen, und Beschlüsse

Zur Wahl berechtigt sind alle Mitglieder des Fanclubs die 18 Jahre alt sind und welche dem Verein mindestens 6 Monate angehören. Zur Kandidatur wird die Volljährigkeit vorausgesetzt.

1) Wahl der Vorstandschaft

a) Die Vorstandschaft ist alle zwei Jahre zu wählen.
b) Die Vorstandschaft ist geheim zu wählen.

2) Berufung der Beisitzer

a) Beisitzer / innen sind alle 2 Jahre zu berufen.
b)
Beisitzer / innen werden von der Vorstandschaft gewählt.

 

13. Neuwahlen bei Rücktritt eines Vorstandsmitglieds

Eine Neubesetzung des Amtes durch Neuwahl in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat zu erfolgen, wenn ein Vorstandsmitglied aus dem Verein ausscheidet bzw. zurücktritt und zwar im Zeitraum von 2 Monaten nach der schriftlichen Rücktrittserklärung des Vorstandsmitglieds. Es wird nur der Posten durch Wahlen neu vergeben, der durch den Rücktritt freigeworden ist, die anderen Ämter werden davon nicht berührt. Auf Beschluss der Vorstandschaft, kann diese Wahl auch online über ein gesichertes Programm erfolgen.

 

14. Kassenprüfung

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein.

 

15. Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten der Jahreshauptversammlung. Auf Beschluss der Vorstandschaft, kann diese Abstimmung auch online über ein gesichertes Programm erfolgen.

 

16. Alleinvertretungsberechtigung

Der 1. Vorstand ist für alle Belange des Fanclubs allein vertretungsberechtigt.

 

17. Vereinsauflösung

1) Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn die Auflösung von mindestens 75% der anwesenden Mitglieder in einer Mitgliederversammlung beschlossen wird. Das nach Begleichung aller Verbindlichkeiten bestehende Restvermögen des Fanclubs muss einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden. Den Empfänger bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich mit dem Beschluss zur Auflösung des Vereins.

2) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

 

Nürnberg, im Oktober 2013 

to Top of Page